Fachberatung Kinderschutz § 8a SGB VIII
Als Kinderschutzfachkraft gem. § 8a SGB VIII berate ich Einzelne und Teams in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe. Jede pädagogische Fachkraft sowie alle anderen Personen, die beruflich mit Kindern und Jugendlichen arbeiten, haben gemäß § 8b SGB VIII einen Anspruch auf die Beratung durch eine „insoweit erfahrene Fachkraft“.
In welchen Fällen werde ich als Kinderschutzfachkraft hinzugezogen?
- Wenn pädagogische Fachkräfte sich Sorgen um das Wohl eines Kindes machen und einen externen Blick und Beratung nutzen möchten.
- Wenn Verdachtsmomente über die Schädigung eines Kindes im Raum stehen.
- Wenn das eigene fachliche Wissen nicht mehr ausreicht, um einen Fall von eventuell vorliegender Kindeswohlgefährdung fachgerecht einschätzen zu können.
- Wenn Unsicherheit bei der Risikoeinschätzung vorliegt.
- Wenn die Fallkonstellation sehr komplex ist.
- Wenn pädagogische Fachkräfte emotional sehr belastet sind vom Fallgeschehen.
- Wenn es Uneinigkeit gibt im Team über das weitere Vorgehen.
- Wenn es um die gelingende Kommunikation mit den Erziehungsberechtigten geht.
- Wenn es um die Vorbereitung der Einbeziehung des Kindes geht.
Wie unterstütze ich als Kinderschutzfachkraftachkraft?
Meine Hauptaufgabe ist es, Pädagoginnen und Pädagogen sowie die Leitungsebene bei Verdacht und Kenntnis von Kindeswohlgefährdung zu beraten und bei der Gefährdungseinschätzung zu untertsützen.
Dabei stützte ich mich auf Informationen, die mir vonseiten der pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Kindertageseinrichtung, der Schule oder einer anderen Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe zur Verfügung gestellt werden. Ich führe keine selbstständigen Erhebungen durch (z. B. Gespräche mit Eltern und Kindern) sondern berate und unterstütze die fallführende Fachkraft und das Team.
Ich wirke unterstützend und beratend mit
- bei der Prüfung und Gewichtung von Anhaltspunkten bei Kindeswohlgefährdung.
- bei der Risikoeinschätzung einer Kindeswohlgefährdung hinsichtlich ihrer Ausprägung.
- bei der Planung nächster Schritte zur Einbeziehung der Eltern und der Kinder.
- bei der Einschätzung der Schutzfaktoren des Kindes/Jugendlichen und deren Eltern.
- bei der Gewinnung eines systemischen Fallverständnis.
- bei der Vorbereitung des Gesprächs mit den Eltern.
- bei der Auswahl von Unterstützungsangeboten gem.§ 27 ff. SGB VIII.