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Sachverständigengutachten im Familienrecht

Im Auftrag von Amtsgerichten erstelle ich familienrechtspsychologische Sachverständigengutachten zu den Fragen des Sorge- und Aufenthaltsbestimmungsrechts bei Trennung/Scheidung sowie zu Kindeswohlgefährdungen nach § 1666 BGB.

Ich erstelle psychologische Gutachten zu den Themen:

  • Lebensmittelpunkt des Kindes
  • Umgangsregelung
  • Kindeswohlgefährdung und Erziehungsfähigkeit
  • Rückführung des Kindes
  • Sorgerecht

Meine Arbeitsweise

Ich arbeite basierend auf psychologisch-wissenschaftlichen Grundlagen und den von psychologischen und juristischen Fachgesellschaften etablierten Anforderungen und Richtlinien und orientiere mich an den „Mindestanforderungen an die Qualität von Sachverständigengutachten im Kindschaftsrecht“.

Das übergeordnete Kriterium bei jeder familienpsychologischen Begutachtung ist das Kindeswohl. Als Sachverständige habe ich die Aufgabe auf Basis einer umfangreichen Analyse mehrerer, nicht voneinander unabhängiger, relevanter Variablen eine auf die Zukunft ausgerichtete Prognose über die bestmöglichen Bedingungen für das Wohl des Kindes zu treffen.

Fachlich etablierte übergeordnete Kriterien für das Kindeswohl sind:

  • Bindungen des Kindes
  • Wille des Kindes
  • Kontinuität der personalen Betreuung und (sozialen und räumlichen) Umgebung für das Kind
  • Förderung des Kindes durch die Eltern
  • Interpersonale Problemlösefähigkeit, Bindungstoleranz (Einsicht, dass die Beziehung des Kindes zum anderen Elternteil von (emotionaler) Bedeutung für das Kind und das Kindeswohl ist), Kooperations- und Kompromiss -bereitschaft- und -fähigkeit der Eltern untereinander

Diese übergeordneten Kriterien lassen sich in weiteren psychologischen Variablen konkretisieren und begutachten. Sie sind nicht unabhängig voneinander und nicht selten ergeben sich zwischen ihnen Widersprüche bzw. Spannungsfelder. Z.B. kann der geäußerte Wille des Kindes in Konflikt zu anderen Kriterien stehen. Ich nehme eine sorgfältige einzelfallbezogene Abwägung unter psychologischen Gesichtspunkten, immer mit übergeordnetem Kriterium des Kindeswohls, vor. 

Ablauf der Begutachtung

  • Ich erhalten vom Gericht den Auftrag und die Akte, die ich sorgfältig unter psychologischen Gesichtspunkten analysiere und mit der ich die Begutachtung vorbereite.
  • Eltern / Erziehunsgberechtigte erhalten von mir eine schriftliche Einladung zum ersten Begutachtungstermin, in dem sie auch über die Freiwilligkeit der Begutachtung aufgeklärt werden.
  • Beim ersten Begutachtungstermin, der aus Neutralitätsgründen in meinen Räumlichkeiten stattfindet, erläutere ich zunächst den Ablauf und hole die Einverständniserklärung zur Verwendung der Daten ein.
  • Ich führe die Begutachtung im Rahmen eines bzw. mehrerer Gespräche durch. In der Regel handelt es sich hierbei um 2-Personen-Gespräche (Gutachter und Elternteil). Dafür planen Eltern mehrere Stunden Zeit ein (bis zu 3h) ein.
  • In einem weiteren Termin findet i.d.R. eine Interaktionsbeobachtung mit einem Elternteil und dem Kind statt. Ebenso ein Gespräch der Sachverständigen mit dem Kind allein.
  • Selbige Termine finden jeweils mit dem anderen Elternteil statt.
  • In der Regel ist auch ein Hausbesuch bei den jeweiligen Elternteilen notwendig.
  • In der Regel erhalten Eltern auch zusätzlich psychologische Testverfahren (Fragebögen) von mir. Ich verwende keine „projektive Tests“ für die Begutachtung, denen es an einer wissenschaftlichen Grundlage für einen Zusammenhang zu den im Kontext untersuchten Variablen fehlt.
  • Ich hole Informationen von Erziehern, Lehrern, ggf. auch Ärzten oder anderen involvierten Stellen (z.B. Jugendamt) ein. Auch dies geschieht auf freiwilliger Basis und bedarf des Einverständnisses der sorgeberechtigten Elternteile.
  • Ich erstelle ein schriftliches Gutachten für das Gericht.
  • Ich gebe im Gerichtstermin zusätzlich mündliche Stellungnahme ab.
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